POLITIK
GEMEINDERAT
Vorsitzender:
Ortsbürgermeister Dirk Weicker
Trierer Str. 18, 54611 Hallschlag
Tel.06557 931130
E-Mail: weicker@hallschlag.de
1. Beigeordnete:
Schneider, Anja
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2. Beigeordneter:
Keils, Jonas
gewählte Ratsmitglieder
(in alphabetischer Reihenfolge)
1. Breuer, Hans-Jürgen
2. Bützer, Tim
3. Colgen, Artur
4. Erler, Sabrina
5. Furth, Bernd
6. Keils, Jonas
7. Klein, Michael
8. Schneider, Anja
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Organe der Ortsgemeinde
sind der Ortsbürgermeister und der Ortsgemeinderat.
Der Ortsgemeinderat
besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Vorsitzenden Ortsbürgermeister. Die ehrenamtlichen Ratsmitglieder werden von den wahlberechtigten Bürgern jeweils für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Zahl der gewählten Ratsmitglieder betrug in Hallschlag zwölf Ratsmitglieder. Seit 2015 werden nur noch acht Ratsmitglieder gewählt.
Die Ratsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden.
Der Ortsgemeinderat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Seine Entscheidungen fasst der Ortsgemeinderat durch Beschluss. Soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, bedürfen seine Beschlüsse der Mehrheit der Stimmen der in der Sitzung anwesenden Ratsmitglieder. Über jede Sitzung des Ortsgemeinderat wird eine Niederschrift angefertigt.
Aufgaben des Ortsgemeinderates
Der Ortsgemeinderat ist die Vertretung der Bürger der Ortsgemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Ortsgemeinde fest und beschließt über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der Ortsgemeinde, soweit er die Entscheidung nicht einem Ausschuss oder dem Ortsbürgermeister übertragen hat oder der Ortsbürgermeister kraft Gesetz zuständig ist.
Der Ortsgemeinderat ist unter anderem zuständig für die Entscheidung über:
Satzungen der Ortsgemeinde
Den Haushaltsplan der Ortsgemeinde
Die Jahresrechnung sowie die Entlastung des Ortsbürgermeisters und der Beigeordneten
Die Sätze und Tarife für öffentliche Abgaben oder für privatrechtliche Entgelte
Die Verfügung über Gemeindevermögen
Die Errichtung, die Erweiterung, die Übernahme und die Aufhebung öffentlicher Einrichtungen und wirtschaftlicher Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen.
Der Ortsgemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung und erlässt eine Hauptsatzung.